Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, welchen Sie auch privat nutzen dürfen, dann müssen Sie für diese private Nutzung Steuern zahlen. Das Finanzamt betrachtet die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung als Sachzuwendung, und diese muss in der Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil ausgewiesen werden. Als Grundlage des geldwerten Vorteils dient der Brutto-Listenpreis des genutzten Dienstwagens.
Der Klassiker, welcher immer noch für ein Modell mit Verbrennungmotor gültig ist, ist die 1 %-Regelung. In diesem Fall wird bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 50.000,00 € der geldwerte Vorteil 500,00 € mtl. betragen.
Um auch im Dienstwagenbereich die Elektromobilität zu fördern wurde vom Bundesministerium die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Für einen Plug-in Hybrid werden generell 0,5 % mtl. vom Bruttolistenpreis als geldwerter Vorteil angesetzt. Bei einem vollektrischen Modell sinkt der Prozentsatz weiter um die Hälfte auf 0,25 %, wenn der Buttolistenpreis einen Wert von 60.000,00 € nicht übersteigt. Wenn bei einem vollelektrischem Modell der Buttolistenpreis einen Wert von 60.000,00 € übersteigt, beträgt der geldwerte Vorteil, wie schon bei einem Plug-in Hybrid, 0,5 %.